Schirmer Gartenträume GmbH

Freiräume Planen & Realisieren

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung landschaftsgärtnerischer Arbeiten der Schirmer Gartenträume GmbH

1. Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung landschaftsgärtnerischer Arbeiten und gegebenenfalls die Lieferung von dafür erforderlichen Pflanzen und Materialien, aber auch die Pflege und Instandhaltung von Hausgärten und Außenanlagen.

2. Grundlage des Vertrages
2.1 Dem Auftrag liegen folgende Bedingungen in der nachfolgenden Reihenfolge zugrunde:
a) das Angebot, die Leistungsbeschreibung und ggf. die dazugehörigen Pläne;
b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
c) das gesetzliche Werkvertragsrecht (BGB) d) besonders vereinbarte technische Vorschriften auch unter Berücksichtung der Pos 8.1 -  8.6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen  und / oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
2.2 Der Auftraggeber und die Schirmer Gartenträume GmbH unterwerfen sich diesen Vertragsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge, Arbeiten und Leistungen, die sich auf dieses Bauvorhaben beziehen.

3. Vergütung
3.1 Die im Angebot genannten Preise sind Einheitspreise. Abzurechnen ist nach Positionen, Material und Zeitaufwand. Gegebenenfalls ist ein Aufmaß vorzunehmen. Sofern im Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis hinsichtlich Maßen, Zeit- und Materialaufwand Angaben gemacht sind, handelt es sich hierbei um Schätzungen, die über- oder unterschritten werden können.
3.2 Nachbeauftragungen auch mündliche werden gem. den im Nachtragsangebot aufgeführten Einheitspreisen abgerechnet.
3.3 Die Schirmer Gartenträume GmbH hält sich an das Angebot und die Einheitspreise vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden. 3.4 Hat sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz geändert, dann wird der zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung gültige Mehrwertsteuersatz berechnet.

4. Ausführung

4.1 Die Schirmer Gartenträume GmbH ist berechtigt, einzelne oder die gesamte Leistung auf Subunternehmer zu übertragen.
4.2 Auch mündlich vor Ort besprochene Details der Ausführungen von Leistungen haben Ihre Gültigkeit, insbesondere nach Abnahme bzw. vollständiger Bezahlung der Gesamtleistung.  

5. Ausführungsfristen
5.1 Die Schirmer Gartenträume GmbH übernimmt die Verpflichtung, die Leistungen und Lieferungen von sich aus so früh wie möglich zu beginnen und fortzuführen, wie dies in fortschreitender Bauplanung und Bauausführung möglich ist.
5.2 Als Schlechtwettertage werden für die Fristverlängerung anerkannt: Regentage mit mehr als vierstündiger Regendauer während der Arbeitszeit und Tage mit Mindesttemperaturen unter -5° C. 5.3 Wird der Fortgang der Arbeiten durch einen anderen für den Auftraggeber tätigen Unternehmer behindert, wird die Ausführungsfrist entsprechend der Dauer der Behinderung verlängert.  

6. Aufmaß
6.1 Das Aufmaß erfolgt auf Wunsch und bei Bedarf gemeinsam durch die Schirmer Gartenträume GmbH und dem Auftraggeber bzw. einen von ihm beauftragten Architekten. Es ist gemäß den Positionen des Angebots bzw. des Leistungsverzeichnisses zu erstellen.  

7. Haftung
7.1 § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B entfällt.
7.2 Für Vorleistungen bzw. unterlassene Leistungen von Vorunternehmern übernimmt die Schirmer Gartenträume GmbH keine Haftung. 7.3 Nicht vorab erfolgte bzw. nicht mehr sichtbare technische Ausführungen bzw. Leistungen z.B. im Bereich Entwässerung und  Abdichtung von Gebäuden bzw. Befestigung von Flächen sind vor Beginn der Bauleistungen vom Auftraggeber, dem Auftragnehmer / Schirmer Gartenträume GmbH schriftlich mitzuteilen.
7.4 Entfällt ein solcher schriftlicher Hinweis ist eine Haftung durch den Auftragnehmer / Schirmer Gartenträume GmbH  bzw. ein Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.  

8. Gewährleistung
8.1 Die Schirmer Gartenträume GmbH übernimmt die Gewährleistung nur im Umfang der im Leistungsverzeichnis oder den dazugehörigen Plänen bzw. im Angebot und den dazugehörigen Plänen vorgenommenen Leistungsbeschreibungen. Es gelten außerhalb der nachstehenden Positionen die gesetzlichen Gewährleistungsregeln nach BGB.
8.2 Bei Natursteinen; können bei Verwendung von Natursteinen,- Farb, - Struktur - und Textur- bzw. Maßschwankungen innerhalb eines Vorkommens auftreten. Diese können nicht als Qualitätsmangel gewertet werden, da sie keinen Einfluss auf die technischen Gesteine haben.
8.3 Beim Einbau von Produkten wie z.b. Einfassungen, Palisaden oder Stufen, Mauersteinen und Winkelstützen, bzw. Platten - und Pflasterbeläge aus Beton oder Naturstein sind bedingt durch Toleranzen und aus optischen Gründen auch Kontergefälle und Unter - bzw. Überschreitung von Gefällnormen oder Fugenbilder unterschiedlicher Abmessungen zu tolerieren.
8.4 Dasselbe gilt für eventuell auftretende Kalkausblühungen, eventuelle Haarissbildung und Farbtoleranzen bzw. Veränderungen im Betonsteinsegment.
8.5 Im Bereich Holzbau sind Spannungsrisse oder Quell - und Schwindverhalten kein Mangel und zu tolerieren. Ebenso gilt dies für Farbveränderung durch Witterungseinflüsse auch an Schraubverbindungen und Pflegemaßnahmen wie Nachbehandlung mit Holzölen oder Lasuren etc.
8.6 Aufkommende Beikräuter / Unkräuter nach der Fertigstellung in Pflanz - und Rasenflächen sind zu tolerieren und kein Grund zur Reklamation. Gerne bietet die Schirmer Gartenträume GmbH auf Wunsch die Fertigstellungspflege von Rasen - und Pflanzflächen an.

9. Rechnungen und Abschlagszahlungen

9.1 Rechnungen und Abschlagszahlungen sind spätestens 7 Tage nach Stellung der Rechnung bzw. Abschlagsrechnung fällig.
9.2 Für Materialeinkauf / Bestellungen und Fertigung ist eine Vorauszahlung zwischen 20 - 40 % der Auftragssumme nach Vereinbarung zu leisten.
9.3 Die Abrechnung von Leistungen erfolgt auf Grundlage des Angebots / Auftrages bzw. der tatsächlich erbrachten Leistungen oder Lieferungen.  

10. Sonstige Bedingungen
10.1 Sind gegebenenfalls Teile des Vertrages und/oder seiner Vertragsgrundlagen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile besonders aber  Punkt 8 und 9 nicht berührt.  

11. Gerichtsstandvereinbarung

11.1 Liegen die Voraussetzungen über eine Gerichtsstandvereinbarung gem. § 38 ZPO vor, ist in Abweichung von § 18 VOB/B der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag in Dresden.

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